BGH prüft Widerrufsrecht bei Kauf von verbotenem Radarspiegel16. September 2009
Auf dem von der Käuferin unterzeichneten Bestellschein hieß es, dass sie darüber belehrt worden sei, «dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten». Weiter hieß es auf dem Bestellschein: “Ich bin selbstständig und kaufe das Gerät für die gewerbliche Nutzung in meinem Betrieb.» Die Lieferung erfolgte im Mai 2007 per Nachnahme, wobei die Klägerin inklusive der Versandkosten 1159 Euro zahlte. Zehn Tage später sandte sie das Gerät zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Firma verweigerte jedoch die Rückabwicklung des Vertrages. Mit der Klage verlangt die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1138 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht Leer hat die Klage abgewiesen, das Landgericht Aurich gab ihr jedoch statt. Der Kaufvertrag sei zwar wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Firma könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass bei einem beiderseitigen Verstoß gegen die guten Sitten, wie er hier vorliege, ein Leistungsaustausch ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich die beklagte Firma mit der Revision. In der Revisionsverhandlung äußerte der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Zweifel daran, ob die Argumentation des Landgerichts trägt. Der BGH will sein Urteil am 25. November verkünden. (AZ: VIII ZR 318/08) na/ddp
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Dieser Artikel wurde am Mittwoch, 16. September 2009 um 20:30 erstellt und ist in der Kategorie Deutschland abgelegt. Es besteht die Möglichkeit auf diesen Artikel zu antworten oder einen Trackback von der eigenen Seite zu senden.
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