Karlsruhe befasst sich erneut mit Luftsicherheitsgesetz09. Februar 2010
Der Erste Senat hatte im Februar 2006 entschieden, dass ein von Selbstmordattentätern entführtes Passagierflugzeug auch im äußersten Notfall nicht von der deutschen Luftwaffe abgeschossen werden darf. Im Zentrum dürfte nun die Frage stehen, ob für das, was das Luftsicherheitsgesetz immer noch erlaubt – etwa das «Abdrängen» von Flugzeugen oder das «Androhen» des Einsatzes von Waffengewalt – eine Grundgesetzänderung erforderlich wäre. Dieser Meinung sind die beiden klagenden Länder. Das Luftsicherheitsgesetz war infolge der Flugzeug-Attentate vom 11. September 2001 in den USA und des Irrflugs eines Sportflugzeugs über Frankfurt am Main vom 5. Januar 2003 ins Leben gerufen worden. na/ddp
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Dieser Artikel wurde am Dienstag, 09. Februar 2010 um 13:04 erstellt und ist in der Kategorie Deutschland abgelegt. Es besteht die Möglichkeit auf diesen Artikel zu antworten oder einen Trackback von der eigenen Seite zu senden.
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