OLG verwehrt Ersatz für entgangenen Gewinn aus Optionsscheingeschäft24. September 2009
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Gewinn von rund 64 000 Euro entgangen sei, weil die Zahlung des säumigen Schuldners über 95 000 Euro nicht fristgerecht bei ihm einging und er mit dieser Summe nicht wirklich spekulieren konnte. Weil er das Geld nicht erhielt, listete er Optionsscheine zunächst nur in einem fiktiven «Depot» auf, wobei er behauptete, bereits nach kurzer Zeit erhebliche fiktive Gewinne erzielt zu haben. Er klagte wegen dieses angeblichen «Verzugsschadens» auf Ersatz des hypothetischen Spekulationsgewinns – zunächst gegen den Schuldner und dann auch noch gegen seine eigenen Anwälte, die ihn im Streit mit dem Schuldner – einem Architekten – vertreten hatten. Das OLG befand aber, dass solche fiktiven Optionsscheingeschäfte zwar gesetzmäßig, aber Wetten und Spielen sehr ähnlich seien. Sie hätten damit eine andere Qualität als Anlagen in Standardwerten wie etwa Aktien. Im vorliegenden Fall habe es sich um den «Versuch einer risikolosen Spekulation auf Kosten des säumigen Schuldners» gehandelt. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. na/ddp
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Dieser Artikel wurde am Donnerstag, 24. September 2009 um 14:03 erstellt und ist in der Kategorie Deutschland abgelegt. Es besteht die Möglichkeit auf diesen Artikel zu antworten oder einen Trackback von der eigenen Seite zu senden.
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